Interessengemeinschaft der Gästeführer um Siebengebirge / Bonn
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck der IG
Die IG führt den Namen Interessengemeinschaft der Gästeführer um Siebengebirge / Bonn und hat ihren Sitz im Wohnort des jeweiligen gewählten Vorstandsvorsitzenden.
Die IG der Gästeführer um Siebengebirge / Bonn ist eine Gruppierung, in der sich Gästeführer, die in der Region Siebengebirge / Bonn führen, zusammengeschlossen haben, um die Tätigkeit der Gästeführer zu schützen und um in der Öffentlichkeit vertreten zu sein sowie für die Initiierung, Begleitung und Unterstützung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Gästeführer der IG.
Die IG hat ihre Mitglieder in Rahmen ihrer Möglichkeiten fachlich zu beraten und zu betreuen.
§ 2 Selbstlosigkeit
Die IG verfolgt keine eigenwirtschaflichen Zwecke. Die Mittel der IG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der IG.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der IG kann jede natürliche Person werden, die im Siebengebirge und / oder Bonn führt. Über den Antrag auf Aufnahme in die IG entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sobald er keine Gästeführertätigkeit ausübt, dies zu melden.
In der Anlage „A“ werden die Mitglieder ausgeführt mit Namen und Adresse. Diese Liste wird jährlich dem BVGD vorgelegt gegeben falls aktualisiert.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c ) durch Ausschluss
Ein freiwilliger Austritt unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende ist an den geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Überbezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Regeln, die Beschlüssen der IG schuldhaft zuwiderhandelt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der IG schädigt,
c) mehr als 3 Monate mit der Zahlung des Beitrages gegenüber der IG im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
d) die Interessengemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit sofortiger Wirkung.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen des Ausschliessungsbescheids kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
§ 5 Beiträge
Der Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Der Beitrag ist ohne Abzug bis zum 15. November eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen, erstmalig am 05.01.2008. Eine Minderung dieses Beitrages ist ausgeschlossen.
Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
1. Vorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
3. Kassenwart
Die Tätigkeit des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwarts ist ehrenamtlich.
Sie werden jeweils von der Mitgliederversammlung in getrennten geheimen Wahlgängen gewählt.
Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Die Kompetenzen der Vorstandsmitgliedern werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Über alle Beratungen und Beschlüsse der IG sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind für alle verbindlich.
§ 7 Amtszeit des Vorstandes
Der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder. Der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, so übernimmt je nachdem der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende Vorsitzende die Führung dessen Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung, die die Neuwahl vornimmt. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Belange der IG erfordern und wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Vorstand beantragt.
Die Jahreshaupt- und / oder Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort -zeit und Tagesordnung einberufen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert bzw. ergänzt werden; hierfür ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Genehmigung der Niederschriften,
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes der IG,
c) die Beschlussfassung über
- Satzungsänderungen
- Auflösung der IG
- Anträge
- Höhe der Beiträge und Art der Entrichtung
- Aufgaben der IG
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden gefasst wenn 15% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Schlichtung
Bei Streitigkeiten der Mitglieder untereinander oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Regeln ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges, sachkundige Personen um Schlichtung zu ersuchen.
§ 10 Auflösung der IG
Die Auflösung der IG kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenden Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Änderungen der Satzung vom 20.12.07 wurden in der Versammlung vom 17.02.10 beschlossen.